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Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr



Gesetz vom 3. Juli 1934

(Reichsgesetzblatt I S. 529)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Einziger Artikel
Die zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.


Letzte Aktualisierung: 17. März 2009

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